Unsere

AGB

Nachfolgend stellen wir unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Gundlage unserer Dienstleistungen im Lohnrichten vor.

AGB für Richtarbeiten

1. Unsere Lieferungen und Leistungen – auch Folgeaufträge bei laufender Geschäfts­beziehung – erfolgen nur nach diesen Allgemeinen Geschäfts­bedingungen in der jeweils geltenden Fassung. Alle wechselseitigen Erklärungen bedürfen der Schriftform. Geschäftsbedingungen des Kunden oder abweichende Gegenbestätigungen gelten nicht.

2. Unsere Angebote gelten freibleibend. Sämtliche Preise sind Nettopreise zuzüglich Mehrwert­steuer zum jeweils anwendbaren Satz, sofern nicht für uns eine Steuer­befreiung nach Umsatzsteuer­gesetz vorliegt. Sie verstehen sich grundsätzlich jeweils ab Lieferwerk, dazu kommen Verpackungs- und Versand­kosten. Werden Preise frei Empfangsort gefordert, werden dieselben separat im Angebot ausgewiesen. Dem Kunden obliegt das unverzügliche und sachgemäße Abladen. Wartezeiten gehen zu Lasten des Kunden.

3. Wenn uns ein Arbeitsauftrag ohne vorangegangene Preis­anfrage zugeht, gilt unsere allgemeine Preisliste für Teil­fertigung, Richt- und Vernietungsarbeiten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die gültige Fassung kann jederzeit angefordert werden.

4. Wird das bearbeitete Werkstück ausgeliefert, so ist die Rechnung spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug per Banküberweisung zu begleichen, und zwar auch dann, wenn Mängelrüge erhoben wurde.

5. Bei Verzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von mindestens acht Prozent­punkten über dem Basis­zinssatz zuzüglich Mehrwert­steuer zum jeweils anwendbaren Satz. Dabei ist der Basis­zinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.

6. Wir sind zur Erfüllung des Vertrages solange nicht verpflichtet, als der Kunde seinen Pflichten nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere fällige Rechnungen nicht bezahlt. Aufrechnung seitens des Kunden mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig anerkannten Forder­ungen des Kunden sowie Zurückbehaltungsrechte und sonstige Leistungs­verweigerungs­rechte sind ausgeschlossen.

7. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug oder erhalten wir Auskünfte, die die Gewährung eines Kredites bedenklich erscheinen lassen, oder wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens gestellt oder macht der Kunde seinen Gläubigern einen außer­gerichtlichen Vergleichs­vorschlag, so haben wir das Recht, die sofortige Zahlung aller offen­stehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Rechnungen zu fordern und für sämtliche ausstehende Liefer­ungen und Leistungen Vorkasse zu verlangen. Außerdem können wir die Weiter­veräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware unter­sagen sowie deren Rück­übertragung kosten­frei für uns verlangen.

8. Für Inhalt und Umfang unserer Verpflicht­ungen ist allein unsere schriftliche Auftrags­bestätigung maßgebend, sofern eine solche ausgestellt wird.

9. Lieferfristen werden mangels anderer Vereinbarung vom Datum des ordnungsgemäßen Waren­eingangs bei uns im Werk an berechnet, bei einer etwa erforder­lichen Abklärung von behandlungs­technischen Fragen erst mit dieser. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware vor Fristablauf zum Versand gebracht wird oder dem Kunden als abholbereit gemeldet worden ist. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.

10. Ereignisse höherer Gewalt wie Verkehrsstörungen, Energiemangel, Betriebsstörung irgendwelcher Art, Streik und Aussperrung im eigenen oder in den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben oder durch Verfügung der Behörden hervorgerufene Hinder­nisse z.B. Pandemien oder Sanktionen inter­nationaler Behörden entbinden uns von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen, ohne dass daraus der Kunde irgendwelche Ansprüche ableiten könnte.

11. Haben sich die Umstände, unter denen der Vertrags­abschluss erfolgte, so verändert, dass angenommen werden kann, der Abschluss wäre unter den geänderten Verhält­nissen gar nicht oder doch zu anderen Bedingungen erfolgt, so steht uns das Recht zu, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, oder eine den geänderten Umständen Rechnung tragende Abänderung des Vertrages oder einzelner Vertrags­bestimmungen, wie insbesondere Zahlung in anderer Währung, unter Anwendung einer Gleitklausel, Änderung der Liefer­modalitäten etc. zu verlangen.

12. Verweigert der Kunde die Warenannahme, so hat er unbeschadet seiner Zahlungs­verpflichtung sämtliche Kosten des Transportes und der Lagerung zu tragen. Der Rechnungs­betrag wird bei Annahmeverzug sofort fällig. Nach unserer Wahl sind wir statt­dessen auch berechtigt, Schaden­ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Mängel, welche die gewöhnliche Verwendung der Werkstückes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Annahme.

13. Wenn nicht anders vereinbart, ist das zu richtende bzw. zu vernietende Werkstück an uns kostenfrei anzuliefern. Wird eine Zusendung vom Kunden gewünscht, gehen die Versand­kosten sowie Gefahr für Verlust und Beschädigung zu Lasten des Kunden. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt die Versand­kosten als auch den uns zustehenden Stundensatz im Wege der Nachnahme beim Kunden einzufordern. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgen Verladung und Versand nach unserem Ermessen. Der Waren­eingang und –ausgang wird nach Gewicht oder nach Stückzahl überwacht.

14. Den uns übergebenen Werkstücken ist ein Lieferschein beizufügen, der folgende Angaben enthält:

a. Stückzahl, Art der Teile, Nettogewicht
b. Angaben über den verwendeten Stahl (Stahlmarke, Werkstoffnummer, Analyse) und das durchgeführte Wärmebehandlungs-verfahren nach ÖNORMEN, DIN- oder ISO-Normen;
c. Angaben über die Vergütungsfestigkeit bzw. die vorhandene Härte des Stahls;
d. für Härtewerte die Angabe der Prüfmethode und Prüfstelle sowie der zulässigen Toleranz;
e. Angaben über mechanische und thermische Vor- und Nachbehandlungen sowie vorgesehene Einsatz­bedingungen des fertigen Werkstücks, sofern dies für das Richt­verfahren von Bedeutung ist;
f. bei partiellen Wärmebehandlungen eindeutig definierte Angaben der behandel­baren Flächen oder entsprechende Zeichnungen;
g. Sicherheitsteile müssen als solche vor Auftragserteilung schriftlich definiert werden. Bruchgeneigte Werkstücke sind auf der Werkstück­zeichnung zu kenn­zeichnen oder vorab zu informieren.


15. Fehlen diese Angaben, sind sie unvollständig oder mit unserem Richt­standard nicht ausführbar, sind wir berechtigt, die Ausführung des Auftrages abzulehnen oder auf Gefahr des Kunden einen Richtvorgang nach unserem Ermessen vorzunehmen, für dessen Resultat uns keine Haftung trifft, sodass in diesem Fall Gewähr­leistungs- und Schaden­ersatz­ansprüche aus­geschlossen sind. Nicht auf dem Liefer­schein, sondern in separater Korres­pondenz oder mündlich gemachte Angaben finden aus betrieblichen Gründen keine Berück­sichtigung.

16. Das gerichtete oder vernietete Werkstück wird vor dem Verlassen unseres Unter­nehmens durch Stichproben geprüft. Eine weiter­gehende Prüfung erfolgt nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung und gegen Berechnung der Mehrkosten. Diese Ausgangs­prüfung bei uns entbindet den Kunden nicht von seiner Ver­pflicht­ung zur Eingangsprüfung.

17. Wir übernehmen keine Verantwortung für Verlust oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Zeich­nungen, Mustern und ähnlichen Behelfen und schließen Versicherungen dafür nur über ausdrücklichen Auftrag und zu Lasten des Kunden ab.

18. Der Kunde hat uns schad- und klaglos zu halten, wenn durch die Ausführung der Bestellung in bestimmten Qualitäts- oder sonstigen Eigen­schaften oder durch die Verwendung uns zur Verfügung gestellter Zeichnungen, Muster und ähnliche Behelfe, Schutzrechte, ins­besondere Patent-, Marken- und Muster­schutzrechte verletzt werden.

19. Die Ausführungsvorschriften eines von uns angenommenen Auftrages können nur einvernehmlich geändert werden und bedürfen zur Wirksamkeit unserer schrift­lichen Bestätigung.

20. Sofern nicht ausdrücklich eine Sonderverpackung vereinbart wurde, erfolgt die Verpackung in den Anlieferungs­gebinden der uns zum Richten oder Nieten bei­gestellten Ware. Zusätzlicher Verpackungs­aufwand, um Transport­schäden zu vermeiden, gehen zu Lasten des Kunden.

21. Die Gefahr geht in jedem Fall – auch bei frachtfreien Lieferungen oder Leistungen frei Haus – zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem der Liefergegenstand unser Lieferwerk oder Auslieferungslager verlässt. Wird der Versand oder die Auslieferung auf Wunsch des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so geht die Gefahr bei Versand­bereit­schaft auf den Kunden über. Wir bestimmen Art und Weg des Versandes und der Verpackung. Erhöhungen der Frachtraten zwischen Vertrags­abschluss und Versendung können wir dem Kunden gesondert in Rechnung stellen.

22. Nach Durchführung einer allenfalls vereinbarten Abnahme der Ware ist die Rüge von Mängeln, die feststellbar gewesen wären, ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Kunde unter Verzicht auf die Abnahme unsere Werks­abnahme­zeugnisse erhalten hat. Erfolgt die Abnahme nach Bekanntgabe der Abnahme­bereit­schaft nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, gerät der Kunde in Annahme­verzug.

23. Mängelrügen müssen genau spezifiziert und unverzüglich angezeigt werden. Erfolgt die Mängelrüge nicht entsprechend, sind alle Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aufgrund der Mangelhaftigkeit ausgeschlossen. Der Kunde hat auch innerhalb der Gewährleistungsfrist zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Der Kunde muss dafür Sorge tragen, dass sich die Ware, sofern möglich, noch im gleichen Zustand wie bei der Auslieferung befindet.

24. Jede Mängelrüge ist durch Übermittlung von Werkstücken bzw. Proben nachzuweisen. Wir sind zur Vornahme von Materialprüfungen berechtigt, welche unter Umständen die Zerstörung des Werkstückes erforderlich machen. Ergibt eine von uns vorgenommene Prüfung des Materials, dass der Mangel in der Sphäre des Kunden liegt, hat dieser die Kosten der Material­prüfung zu tragen. Bei nicht von uns genehmigter Nach­behandlung beanstandeter Werkstücke erlischt unsere Gewährleistungs­verpflichtung.

25. Für Mängel unserer Lohnarbeiten (Richten, Nieten), Teilbearbeitung z.B. Fügen, Anfasen, Ablängen, etc. leisten wir innerhalb von drei Monaten ab Übergabe in der Form Gewähr, dass wir jene Werkstücke, an denen uns zur Last fallende Mängel einwandfrei nachgewiesen wurden, welche die Verwend­barkeit des Werkstückes ausschließen, nach unserer Wahl kosten­loses Richten oder Nieten. Wir leisten Gewähr nur bis zur Höhe des Stundensatzes, der (anteilig) für die zurecht beanstandeten und vorgelegten Teile zu entrichten war bzw. ist. Ist eine Nach­arbeitung nicht möglich, werden wir die vertraglich verein­barten Arbeiten am vom Kunden beigestellten Ersatz­material kostenlos durchführen. Schlägt die Ver­besserung oder Ersatz­lieferung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl wandeln oder mindern. Handels­übliche oder geringe oder technisch nicht vermeid­bare Ab­weichungen der Qualität, der Form, der Maßhaltig­keit oder der Aus­stattung gelten nicht als Mangel und können nicht beanstandet werden. Dies gilt auch bei Lieferung nach Muster oder Probe. Gewährleistungs­ansprüche des Kunden sind nach Ablauf der drei­monatigen Frist auch dann aus­geschlossen, wenn der Kunde selbst seinem Ab­nehmer Gewähr geleistet hat.

26. Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht einwandfreies Material beigestellt hatte oder die behandelten Werkstücke nicht entsprechend ihren Qualitätsbedingungen vom Kunden eingesetzt werden. Eine entsprechende Eingang­sprüfung des beigestellten Materials wird von uns nicht vorgenommen.

27. Das von uns zu bearbeitende Werkstück wird mit der größtmöglichen Sorgfalt und mit Mitteln Stand der Technik bearbeitet; im Hinblick darauf, dass aufgrund der metallurgischen Beschaffenheit des bei­gestellten Werkstückes auch bei einwandfreier und sorgfältiger Bearbeitung ein Verziehen, Riss­bildung und Brüche beim Kalt- oder Warm­richten, welche von sogenannten Soll­bruchstellen wie Kerben, Rillen und scharfkantigen Übergängen ausgehen, nicht auszuschließen sind, wird jedwede Gewährleistung oder Haftung unsererseits abbedungen, da die vorbezeichneten Folgen auf die Beschaffen­heit des übergebenen Werkstückes zurück­zuführen sind. Gleiches gilt für die Härte, die Ober­flächen­güte und die Härtetiefe der von uns nicht zu beeinflussenden metal­lurgischen Beschaffen­heit des Werk­stoffes.

28. Im Falle einer Nacharbeit in unserem Werk ist uns eine angemessene Frist für die Ausführung der Nacharbeit einzuräumen. Hin- und Rückfracht gehen zu Lasten des Kunden. Ist ohne unser Verschulden eine Nacharbeit notwendig, so ist hierfür der vereinbarte Stunden­satz vom Kunden gesondert zu bezahlen. Der vereinbarte Stunden­satz ist daher auch dann, wenn sich erst nach der Be­handlung heraus­stellt, dass die im Auftrag verlangten Eigen­schaften nicht erzielbar sind, vom Kunden zu bezahlen.

29. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Fehler auf normalem Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung, mangelhafter Wartung, ungewöhnlichen Umgebungs­einflüssen oder Transport­schäden beruht. Jede Gewähr­leistung ist weiters aus­geschlossen, wenn unsere Waren mit anderen Waren vermengt werden, die nicht von uns bezogen oder zur Anwendung empfohlen worden sind.

30. Eine haftungsbegründende Zusage über das Ergebnis eines Richtvorganges oder Vernietungsprozesses bedarf einer kostenpflichtigen, vorab in Auftrag gegebenen Leistung z.B. eines Richtversuches am Teil selbst, wobei davon ausgegangen wird, dass die an­gelieferten Werkstücke derselben Spezifikation ent­sprechen wie das Prüfmuster.

31. Vom Kunden gemachte Vorschriften hinsichtlich einer Mindestmenge der Ausbringung gelten nur dann vereinbart, wenn wir eine ausdrückliche schriftliche Erklärung abgegeben haben.

32. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche aufgrund leichten Verschuldens, weiters aufgrund fahrlässiger oder grobfahrlässiger Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, insbesondere Beratungs- oder Aufklärungs­pflichten. Aus­geschlossen ist weiters der Ersatz eines allenfalls entstandenen mittel­baren Schadens oder Mangelfolge­schadens oder der Ersatz des entgangenen Gewinns. Schadenersatz ist in jedem Fall mit der Höhe des Stundensatzes, der (anteilig) für die zurecht beanstandeten und vorgelegten Teile zu entrichten war bzw. ist, begrenzt. Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unsere Richt- und Vernietungsprozesse, technische Beratungen und sonstige Angaben über Eignung und Verwendung, Leistungen und Aussehen sind unverbindlich.

33. Sollte der Kunde im Rahmen der Produkthaftung zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er ausdrücklich auf Regress. Wenn der Kunde die Ware an einen anderen Unternehmer weiterveräußert, ist er verpflichtet, den vorstehenden Haftungs­ausschluss mit der Verpflichtung zur Weiter­überbindung ebenfalls zu überbinden. Im Falle der Nichtüberbindung verpflichtet sich der Kunde zu unserer Schad- und Klagloshaltung und zum Ersatz aller Kosten. Wir garantieren nicht, dass die von uns an den Kunden fehlerfrei weitergegebenen Produkte (das sind die von uns gelieferten Dienstleistung an der Ware) auch als Teile der vom Kunden oder von dessen Abnehmern hergestellten Produkte fehlerfrei im Sinne des Produkthaftungsgesetzes sind. Der Kunde ist verpflichtet, bei Verwendung oder Weitergabe des Produktes, die Warnhinweise und die sonstige Darbietung des Produktes zu beachten und jegliche unsachgemäße Manipulation an dem Produkt zu unterlassen.

34. Der Kunde räumt uns mit der Übernahme des Vormaterials zur Bearbeitung ein Pfandrecht am Vormaterial sowie an den daraus hergestellten Werkstücken ein. Die in unserem Besitz befindlichen Pfandgegenstände dienen zur Sicherung unserer sämtlichen auch aus anderen Geschäftsfällen herrührenden Forder­ungen gegen den Kunden. Für unser Pfandrecht gelten die Bestimmungen des Handels­gesetzbuches über die gesetzlichen Pfandrechte sinngemäß. Nach Fälligkeit und erfolgter Mahnung sind wir jederzeit nach vorheriger Mitteilung an den Besteller berechtigt, die Pfandgegenstände gemäß § 368 HGB zu verkaufen.

35. Im Falle der Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit einzelner Bestimmungen dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen - AGB" bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt; dies gilt auch für den Fall, dass lediglich einzelne Bestimmungen in einem konkreten Fall ein­ver­nehmlich schriftlich abgeändert werden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass eine einmalige Abänderung lediglich auf diesen Fall beschränkt bleibt und demnach nicht für zukünftige Geschäfte ipso facto Anwendung findet.

36. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist unser Werksstandort. Als Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Kunden wird unser Firmensitz vereinbart. Als aus­schließlicher Gerichts­stand wird das für unseren Firmensitz zuständige Gericht vereinbart. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichts­stand zu klagen. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Betreibung unserer Ansprüche durch Mahnungen, Inkassoversuche und ähnliche Maßnahmen entstandenen Kosten sowie vorprozessuale Kosten uns unverzüglich nach Bekanntgabe zu ersetzen.

Gerade, wenn es drauf ankommt.

R I C H T M A N U F A K T U R GmbH
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